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Änderung § 40 RennwLottDV vom 01.12.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 40 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Zuständigkeit


(1) 1 Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(2) 1 Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. 2 Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Sitz hat.

(Text alte Fassung)

(3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

(Text neue Fassung)

(3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV örtlich zuständig.

(4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Online-Pokersteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.



(heute geltende Fassung) 
 

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