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Änderung § 1 Textilkennzeichnungsgesetz vom 01.09.2013
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Textilerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur 1. in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten, | |
(Text alte Fassung) 2. eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht | (Text neue Fassung) 2. eingeführt (§ 2 Absatz 11 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht |
werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. (2) Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Tätigkeit von Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben wird. |
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