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§ 1 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgÜG k.a.Abk.)
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 827-15 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 827-15 Organisationsrecht
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§ 1 Deutsche Rentenversicherung Bund
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger treten mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in entsprechender Anwendung des § 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Bund über.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden bestehen.
(4) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband Deutscher Rentenversicherungsträger verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als bei ihr verbrachte Zeiten. Den ehemaligen Beschäftigten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger wird die Verbandszulage weitergezahlt. Sie verringert sich jeweils bei Besoldungsanpassungen und Tariferhöhungen um ein Drittel der Anpassungs- und Erhöhungsbeträge. Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in dessen Pflichten nach dem aus Anlass seines Umzuges nach Berlin aufgestellten Sozialplan ein.
(5) Die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger gebildete Versorgungsrücklage wird mit dessen Auflösung der Versorgungsrücklage des Bundes zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund zugeführt.
Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RVOrgÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVOrgÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 RVOrgÜG Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen (vom 12.02.2009)
... Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen ... Knappschaft-Bahn-See oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 in ein bestehendes Arbeits- oder ...
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