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§ 9 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgÜG k.a.Abk.)
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 827-15 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 827-15 Organisationsrecht
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§ 9 Amtsdauer
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
(2) Die Versichertenältesten der Bundesknappschaft sind ab 1. Oktober 2005 Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreterversammlung weitere Versichertenälteste für die bisherigen Bereiche der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse wählt.
Zitierungen von § 9 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RVOrgÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVOrgÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 RVOrgÜG Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
... den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach den §§ 6 bis ...
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