Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder der Geschäftsführung die nehmen Bundesknappschaft der Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zu deren Ernennung nach §
143 Abs. 6 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung wahr.