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§ 12 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgÜG k.a.Abk.)
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 827-15 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 827-15 Organisationsrecht
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§ 12 Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die aus der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hervorgegangenen Mitglieder an.
(2) Die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund tritt spätestens am 31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Bundesvertreterversammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Text in der Fassung des Artikels 9b Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze G. v. 15. Juli 2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340 m.W.v. 22. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 12 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2009 | Artikel 9b Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 RVOrgÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVOrgÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 RVOrgÜG Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund
... den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach den §§ 12 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 9b SGB4uaÄndG Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
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