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Änderung § 16 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 08.11.2006
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt | |
(1) Soweit die Bahnversicherungsanstalt Leistungen auf Grund satzungsrechtlicher Regelungen erbringt, werden diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dem jeweils durch Satzung bestimmten Umfang erbracht. (2) Die auf Grund dieser Leistung notwendigen Verwaltungsausgaben sind aus den Einnahmen für die Leistungen zu finanzieren. | |
(Text alte Fassung) (3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen, die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bedarf. | (Text neue Fassung) (3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen, die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf. |
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