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Änderung § 16 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 08.11.2006

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt


(1) Soweit die Bahnversicherungsanstalt Leistungen auf Grund satzungsrechtlicher Regelungen erbringt, werden diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dem jeweils durch Satzung bestimmten Umfang erbracht.

(2) Die auf Grund dieser Leistung notwendigen Verwaltungsausgaben sind aus den Einnahmen für die Leistungen zu finanzieren.

(Text alte Fassung)

(3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen, die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bedarf.

(Text neue Fassung)

(3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen, die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.

 

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