Tools:
Update via:
Änderung § 39 Weingesetz vom 01.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 7. WeinGÄndG am 1. April 2008 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 39 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 39 n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 39 Aufsichtsrat | |
(Text alte Fassung) (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte, je ein Mitglied wird von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels und der Winzergenossenschaften jeweils aus ihrer Mitte, die restlichen beiden Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt. | (Text neue Fassung) (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In den Aufsichtsrat werden gewählt: 1. vier Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte, 2. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte, 3. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels aus ihrer Mitte und 4. ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte. |
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2656/al0-11648.htm