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Änderung § 3c Weingesetz vom 27.01.2021

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§ 3c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2021 geltenden Fassung
§ 3c n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3c Sachverständigenausschuss


(Text neue Fassung)

§ 3c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird ein Sachverständigenausschuss zur Bewertung der im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beabsichtigten Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 errichtet.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung und die Amtsdauer der Mitglieder, das Verfahren und die Geschäftsordnung des Sachverständigenausschusses zu regeln. Dem Sachverständigenausschuss müssen mindestens angehören ein Vertreter oder eine Vertreterin

1. des Bundesinstituts für Risikobewertung,

2. des oder der Drogenbeauftragten der Bundesregierung,

3. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,

4. aus dem Bereich der Medizin,

5. aus dem Bereich der Weinwissenschaft,

6. aus dem Bereich des Verbraucherschutzes und

7. der Weinüberwachungsbehörden der Länder.

(3) Der Sachverständigenausschuss tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters oder einer Vertreterin der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, der oder die kein Stimmrecht hat.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung führt die Geschäfte des Sachverständigenausschusses.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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