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Änderung § 8 Weingesetz vom 27.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 10. WeinGAndG am 27. Januar 2021 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2021 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Klassifizierung von Rebsorten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten fest. (2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln. | (Text neue Fassung) (1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste aufgeführten Keltertraubensorten. (2) Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten. |
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