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Änderung § 17 Weingesetz vom 27.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 10. WeinGAndG am 27. Januar 2021 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2021 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. | |
(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen 1. das Herstellen eines Qualitätsweines, eines Prädikatsweines, eines Qualitätslikörweines b.A., eines Qualitätsperlweines b.A. oder eines Sektes b.A. außerhalb eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebietes zulässig ist, 2. das Herabstufen eines Qualitätsweines oder eines Prädikatsweines auf der Erzeugerstufe vorgenommen werden darf. (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht oder dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, 1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwendig sind, um eine optimale Qualität von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. zu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart, Anschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei können sie Vorschriften über die Bewässerung von Rebflächen erlassen, 2. unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.; die natürlichen Mindestalkoholgehalte a) können für einzelne der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete oder Teile davon unterschiedlich festgesetzt werden, b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen; für die Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden, c) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 10,0 Volumenprozent liegen, d) sind bei Prädikatswein nach dem Prädikat abgestuft festzulegen, e) für Eiswein müssen mindestens dem im jeweiligen Anbaugebiet für das Prädikat Beerenauslese festgesetzten Mindestalkoholgehalt entsprechen. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverordnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera auf. | (Text neue Fassung) |
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