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Änderung § 6a Weingesetz vom 09.06.2021
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§ 6a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 6a n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte | |
(Text alte Fassung) (1) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können ab dem 15. September 2015 und bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können ab dem 15. September 2015 und bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden. |
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Antragstellern genehmigt werden kann, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist. (3) Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Oktober desselben Jahres über Anzahl und Fläche der nach Absatz 1 genehmigten Anträge des Vorjahres. |
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