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Änderung § 8b Weingesetz vom 24.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8b Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 4. WeinGÄndG am 24. Januar 2009 und Änderungshistorie des WeinG

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§ 8b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.01.2009 geltenden Fassung
§ 8b n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8b Umstrukturierung und Umstellung


(Text neue Fassung)

§ 8b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.



 
(heute geltende Fassung)