Tools:
Update via:
Änderung § 8b Weingesetz vom 24.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8b Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 4. WeinGÄndG am 24. Januar 2009 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.01.2009 geltenden Fassung | § 8b n.F. (neue Fassung) in der am 24.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8b Umstrukturierung und Umstellung | (Text neue Fassung)§ 8b (aufgehoben) |
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2656/al0-16647.htm