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Änderung § 8 Weingesetz vom 04.08.2009

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Entfernung unzulässiger Anpflanzungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Klassifizierung von Rebsorten


vorherige Änderung

(1) Wiederbepflanzungen, die vor dem 1. September 1998 entgegen den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ohne Recht auf Wiederbepflanzung vorgenommen wurden, und nicht genehmigte Neuanpflanzungen, die vor dem 1. September 1998 vorgenommen wurden, sind zu entfernen, sofern für diese Flächen keine Genehmigung im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilt worden ist. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass abweichend von Satz 1 nicht genehmigte Neuanpflanzungen nicht zu entfernen sind.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass Wiederbepflanzungen, die entgegen

1. § 6 Abs. 2 Satz 1,

2. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder

3. einer
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 getroffenen Anordnung

vorgenommen worden sind, zu entfernen sind.




(1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste aufgeführten Keltertraubensorten.

(2) Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten.