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Änderung § 24 Weingesetz vom 04.08.2009
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§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben | |
(Text alte Fassung) (1) Erzeugnisse dürfen mit gesundheitsbezogenen Angaben nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden, wenn die Angaben zugelassen sind. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erlassen über 1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, sowie die Angabe von natürlichen oder technischen Produktionsbedingungen, geographischen Bezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse, | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erlassen über 1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, sowie die Angabe von natürlichen oder technischen Produktionsbedingungen, geografischen Bezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse, |
2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen und Angaben zulässig sind, 3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen und Angaben, 4. die Verwendung bestimmter Behältnisformen für bestimmte Erzeugnisse. | |
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers zu regeln, | (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers zu regeln, |
1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eignung erlaubt oder erforderlich sind, 2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse aufweisen müssen, 3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben verwandt werden dürfen, 4. dass und in welcher Art und Weise Zusätze und Behandlungsverfahren kenntlich zu machen sind, 5. in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, und durch welche die Überwachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden müssen, 6. dass und in welcher Art und Weise Angaben nach Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind, wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht werden. | |
(4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Auszeichnungen zuzulassen, 2. die Verwendungsbedingungen für zugelassene Hinweise auf die Herstellungsart, die Art des Erzeugnisses oder eine besondere Farbe des Tafelweines oder des Qualitätsweines b. A. festzulegen. | (4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Auszeichnungen anzuerkennen, 2. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art oder besondere Farbe des Erzeugnisses zu regeln. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu regeln, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen, 2. die Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- oder Kontrollverfahrens ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Stellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung), 3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln. (6) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwendung einer oder mehrerer der in § 23 Absatz 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich 1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten, 2. des zulässigen Hektarertrages, 3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder 4. des Restzuckergehalts. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. Die Regelungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon unter Berücksichtigung der für das jeweilige kleinere geografische Gebiet typischen (regionaltypischen) Besonderheiten unterschiedlich festgelegt werden. (7) Soweit durch Rechtsverordnung des Bundes zugelassen ist, dass die Angaben 'Steillage', 'Steillagenwein', 'Terrassenlage' oder 'Terrassenlagenwein' verwendet werden dürfen, können die Landesregierungen, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen und regionaltypische Besonderheiten dies rechtfertigen, durch Rechtsverordnung strengere Regelungen treffen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich 1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten, 2. des zulässigen Hektarertrages, 3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder 4. des Restzuckergehalts. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können sie darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Regelungen im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Nummer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen werden. |
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