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Änderung § 3b Weingesetz vom 15.12.2010
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§ 3b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 3b n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289 |
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(Text alte Fassung) § 3b Stützungsprogramm | (Text neue Fassung)§ 3b Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen |
(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung umfasst für die erste Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008, selbständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden durchgeführt: 1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die Maßnahmen sich ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen, 2. die Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009. Aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen für die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich 1 Million Euro und für die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 4 Millionen Euro zur Verfügung. Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht, können diese Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land belegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen, 2. die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, 3. die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe der Unterstützung, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu ihrer jeweiligen Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sie sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Bestimmung nach Satz 2 sind die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften die Landesregierungen zuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Bei Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterrichten sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen. Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse. (6) Ab dem 1. August 2009 sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 1. in Absatz 1 genannten Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb Unterabschnitt I bis III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, 2. in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 genannten Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, 3. in Absatz 2 Nummer 2 genannten Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, 4. in Absatz 3 genannten Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, 5. in Absatz 4 Nummer 2 genannten Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und 6. in Absatz 4 Nummer 3 genannten Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 tritt. | (1) 1 Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich zwei Millionen Euro den Ländern zur Verfügung. 2 Sie werden den Ländern unter Berücksichtigung ihrer Rebfläche zugewiesen. (2) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen in Höhe von zwei Millionen Euro der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Verfügung. (3) 1 Die Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. 2 Sie haben dem Bundesministerium bis spätestens zum 15. Oktober eines Jahres mitzuteilen, 1. ob und in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder 2. ob und in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht. 3 Der bei den Ländern und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestehende Mehrbedarf wird, soweit möglich, durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt. 4 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Umverteilung der Mittel regeln. (4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Wein Vorschriften zu erlassen 1. zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der in § 1 Absatz 1a bezeichneten Fördermaßnahmen, 2. über das jeweils zugehörige Verfahren. 2 Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes. |
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