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Änderung § 30 Weingesetz vom 15.10.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 8. WeinGÄndG am 15. Oktober 2014 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Begleitpapiere


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft *) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung

1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen sowie

2. das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren zu regeln.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 4 G. v. 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 

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