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Änderung § 45 Weingesetz vom 15.10.2014
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§ 45 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung | § 45 n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Wirtschaftsplan | |
(Text alte Fassung) Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. | (Text neue Fassung) Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. |
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