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Änderung § 3b Weingesetz vom 15.10.2014

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§ 3b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 3b n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3b Stützungsprogramm


(Text neue Fassung)

§ 3b Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen


vorherige Änderung

(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Teils II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfasst selbständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2)
1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen. 2 Dafür stehen aus dem verfügbaren Gemeinschaftsrahmen jährlich 1 Million Euro zur Verfügung. 3 Soweit kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht, können diese Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben werden. 4 Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.

(3) 1
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2 Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.

(4) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für

1. die Unterstützung von Maßnahmen
zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land belegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen,

2. die Unterstützung
für Ernteversicherungen nach Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

3. die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Regelungen
zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe der Unterstützung, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu ihrer jeweiligen Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sie sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen, anzuwenden sind. 3 Im Falle einer Bestimmung nach Satz 2 sind die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften die Landesregierungen zuständig sind. 4 § 54 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) 1 Bei Maßnahmen nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterrichten sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig
über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen. 2 Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse.



(1) 1 Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich zwei Millionen Euro den Ländern zur Verfügung. 2 Sie werden den Ländern unter Berücksichtigung ihrer Rebfläche zugewiesen.

(2) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen in Höhe von zwei Millionen Euro der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Verfügung.

(3)
1 Die Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. 2 Sie haben dem Bundesministerium bis spätestens zum 15. Oktober eines Jahres mitzuteilen,

1. ob und
in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder

2. ob und in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht.

3 Der bei den Ländern und bei
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestehende Mehrbedarf wird, soweit möglich, durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt. 4 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Umverteilung der Mittel regeln.

(4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Wein Vorschriften zu erlassen

1.
zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der in § 1 Absatz 1a bezeichneten Fördermaßnahmen,

2.
über das jeweils zugehörige Verfahren.

2
Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.

(heute geltende Fassung)