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Änderung § 5 Weingesetz vom 15.10.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 8. WeinGÄndG am 15. Oktober 2014 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen | |
Rebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeignet. |
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