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Änderung § 19 Weingesetz vom 15.10.2014

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine


(Text alte Fassung)

(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Schaumwein darf als Sekt b. A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Qualitätsschaumwein darf als Sekt b. A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.

(2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt werden.

(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt, wenn es

1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und

2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.

Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.



(heute geltende Fassung) 

 
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