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Änderung § 3a Weingesetz vom 24.05.2007

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Ausschluss der elektronischen Form


(Text neue Fassung)

§ 3a Elektronische Kommunikation


vorherige Änderung

(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese in den genannten Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich zugelassen wird.

(2)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Zulassung der elektronischen Form bei der Durchführung des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erlassen.



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Ausschluss der elektronischen Kommunikation und elektronischen Form bei der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine, des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen.


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