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Änderung § 8a Weingesetz vom 24.05.2007
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§ 8a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 8a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials | |
(Text alte Fassung) (1) Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 schaffen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten. (2) Eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund der von den Weinbau treibenden Ländern übermittelten Angaben den Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erbringen kann. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt den Zeitpunkt, ab dem eine abweichende Entscheidung nach Satz 1 getroffen werden kann, im Bundesanzeiger bekannt. (3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen, 1. können sie in der Rechtsverordnung a) die Verwaltung der Reserve oder der Reserven regeln und dabei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten aus der Reserve und die Zuführung von Rechten zur Reserve festlegen, b) bestimmen, dass ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann; 2. haben sie in der Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, dass auf Grund der Standorte, an denen die aus der Reserve erteilten Rechte ausgeübt werden, der verwendeten Rebsorten und der verwendeten Anbautechniken sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht, und dass die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, in der diese Rechte ausgeübt werden. (4) Soweit eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 getroffen worden ist, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung 1. Abweichungen von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 8 Satz 2 dieser Verordnung zulassen, 2. bestimmen, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des dreizehnten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden darf, 3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials regeln. | (Text neue Fassung) (1) bis (3) (aufgehoben) (4) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung 1. bei der Schaffung regionaler Reserven nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Jahres ausgeübt werden kann, oder 2. auf der Grundlage einer abweichenden Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des 13. auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann, bestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechts durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. |
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