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Änderung § 26 Weingesetz vom 24.05.2007

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht.

(2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden können, ohne Erzeugnisse zu sein, dürfen nicht verarbeitet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen,

1. Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2 zuzulassen, und dabei zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzungen abhängig zu machen sowie

(Text neue Fassung)

(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht.

(2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden können, ohne Erzeugnisse zu sein oder Vormischungen für solche Getränke, dürfen nicht verarbeitet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen,

1. Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2 zuzulassen, und dabei

2. zum Schutz vor Täuschung den Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben oder Aufmachungen vorzuschreiben.

vorherige Änderung

 


In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.