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Änderung § 53 Weingesetz vom 24.05.2007
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§ 53 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 53 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153 |
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(Text alte Fassung) § 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts | (Text neue Fassung)§ 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts |
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden. (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. (4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. | (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassen werden. (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. |
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