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Änderung § 20 Weingesetz vom 01.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 BMELV-EUAnpG am 1. August 2007 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Text alte Fassung) § 20 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine mit Prädikat | (Text neue Fassung)§ 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine |
(1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist. | (1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er 1. die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist und | |
2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. | 2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. |
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben. (3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist. | |
(4) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein: | (4) Die übrigen Prädikatsweine müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein: |
1. Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet worden sind. 2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden. 3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden. 4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren. 5. Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein. (5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Prädikate muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein. (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass für die Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das Erntegut von Hand gelesen worden sein muss. |
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