Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 39 Weingesetz vom 01.04.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 3. WeinGÄndG am 1. April 2008 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Aufsichtsrat


(Text alte Fassung)

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte, je ein Mitglied wird von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels und der Winzergenossenschaften jeweils aus ihrer Mitte, die restlichen beiden Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt.

(Text neue Fassung)

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In den Aufsichtsrat werden gewählt

1. zwei Mitglieder
von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,

2. ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,

3.
je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und den Bereich Ausfuhrhandel von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels und des Ausfuhrhandels aus ihrer Mitte und

4. drei
Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.

(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.




 
Anzeige