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Änderung § 2 Weingesetz vom 27.01.2021

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2021 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


1. Erzeugnisse:

a) die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung,

b) aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails (aromatisierte Weinerzeugnisse) und

c) weinhaltige Getränke,

2. Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom Hundert beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat,

3. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein,

4. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellte Erzeugnisse,

5. Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die - ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, hergestellte Erzeugnisse,

6. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören und die nicht Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,

7. Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung,

8. Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost- oder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar Ertragsrebfläche,

9. Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines Weinbaubetriebes,

10. Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,

11. Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Herstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken,

12. Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren,

13. Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens; Zusetzen ist auch das Übergehen von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Verarbeitung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist, dass ein solches Übergehen nicht als Zusetzen gilt,

14. Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen miteinander und untereinander,

15. Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als 60 Liter beträgt und das anschließend fest verschlossen wird,

16. Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Erzeugnis,

17. Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist,

18. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen gilt das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer,

19. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren und von Waren aus Vertragsstaaten in das Inland,

20. Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren in einen Vertragsstaat oder in ein Drittland,

21. Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder auf Grund dieses Gesetzes für die Beförderung von Erzeugnissen im Zollgebiet der Europäischen Union vorgeschriebenen Dokumente,

22. Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,

23. Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe beieinander liegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

24. Qualitätswein: Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der einer analytischen und organoleptischen Qualitätsprüfung (amtliche Qualitätsprüfung) unterzogen worden ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

25. Landwein: Wein aus einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten abgegrenzten geografischen Gebiet, der durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

(Text neue Fassung)

24. Qualitätswein: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, der einer analytischen und organoleptischen Qualitätsprüfung (amtliche Qualitätsprüfung) unterzogen worden ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

25. Landwein: Wein mit geschützter geografischer Angabe, der durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

26. Grundwein

a) Wein, der zur Herstellung von Wein mit der Angabe der Herkunft 'Europäischer Gemeinschaftswein' oder 'Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft' bestimmt ist;

b) Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist;

c) Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhaltigen Getränken, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken, Weinessig oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist,

vorherige Änderung

27. Prädikatswein: Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte, die Anforderungen für Qualitätswein übersteigende Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

28. Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

29. Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

30. Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt.



27. Prädikatswein: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, der einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte, die Anforderungen für Qualitätswein übersteigende Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

28. Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

29. Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

30. Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

31. Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist,

32. Geografische Angabe: geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

33. Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union geschützt worden ist,

34. Geschützte geografische Angabe: geografische Angabe, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union geschützt worden ist,

35. Klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt, jedoch noch nicht erfolgreich das Verfahren für die Klassifizierung durchlaufen hat,

36. Nicht klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht
erfüllt.