Tools:
Update via:
Änderung § 16a Weingesetz vom 27.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16a Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 10. WeinGAndG am 27. Januar 2021 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 16a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2021 geltenden Fassung | § 16a n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16a Produktspezifikationen | |
(Text alte Fassung) 1 Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. 2 Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen. | (Text neue Fassung) 1 Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. 2 Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2656/al133517-0.htm