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Änderung § 13 Weingesetz vom 10.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe


(1) Das Anwenden von Behandlungsverfahren und das Zusetzen von Stoffen sind nur zulässig, soweit dies in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zugelassen oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist.

(2) Ein unbeabsichtigtes und bei guter fachlicher Praxis technisch unvermeidbares Übergehen nicht zugelassener Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen dem Verarbeiten, Abfüllen, Verschließen oder Lagern dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse ist kein Zusetzen, soweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich und geruchlich unbedenklich geringe Anteile handelt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse

1. das Anwenden von Behandlungsverfahren oder das Zusetzen von Stoffen zuzulassen oder einzuschränken,

2. Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen,

3. vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen,

4. zu bestimmen,

a) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes als technisch unvermeidbar oder als verbotenes Zusetzen anzusehen ist,

b) welche Anteile gering im Sinne des Absatzes 2 sind und

c) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Übergehen nicht zugelassener Stoffe nicht als verbotenes Zusetzen anzusehen ist,

5. das Verwenden von Gegenständen aus bestimmten Stoffen zu verbieten, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines nicht zugelassenen Stoffes in ein Erzeugnis übergehen.

(Text alte Fassung)

(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2, 4 oder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind, sind die auf Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 1, des § 31 Abs. 2 und des § 32 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und die auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und des § 32 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nummer 2, 4 oder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind, sind die auf Grund des § 32 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.

(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind

1. § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und

2. die auf Grund

a) des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und

b) des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

erlassenen Rechtsverordnungen

anzuwenden.

(6) Die zuständige Behörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich durch Allgemeinverfügung in einem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen die Säuerung von frischen Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.



(heute geltende Fassung)