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Änderung § 15 Weingesetz vom 04.08.2009

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Steigerung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist,

1. das Erhöhen des vorhandenen oder potenziellen natürlichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulassen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. das Süßen der Erzeugnisse zuzulassen,

3. vorbehaltlich der Nummern 4 bis 6 die Voraussetzungen und Anforderungen an das Erhöhen des Alkoholgehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu anwendbaren Methoden, zu regeln,

(Text neue Fassung)

2. das Süßen der Qualitätsweine zuzulassen und dabei den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, um wie viel Volumenprozent der Gesamtalkoholgehalt des gesüßten Erzeugnisses durch das Süßen erhöht werden darf,

3. vorbehaltlich der Nummern 4 und 5 die Voraussetzungen und Anforderungen an das Erhöhen des Alkoholgehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu anwendbaren Methoden, zu regeln,

4. eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes bedingte Volumenänderung eines Erzeugnisses zu begrenzen,

vorherige Änderung

5. vorzuschreiben, dass das Erhöhen des Alkoholgehaltes eines Erzeugnisses nicht zur Folge haben darf, dass dessen Gesamtalkoholgehalt einen bestimmten Wert übersteigt,

6.
den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, dass durch das Süßen der Gesamtalkoholgehalt des gesüßten Erzeugnisses um nicht mehr als 2 Volumenprozent erhöht werden darf,



5. für bestimmte Weine den zulässigen Gesamtalkoholgehalt festzulegen, der bei einer Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht überschritten werden darf.

6. (aufgehoben)


7. das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Alkoholgehalte festzulegen.