Tools:
Update via:
Änderung § 56 Weingesetz vom 04.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 5. WeinGÄndG am 4. August 2009 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 56 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 56 n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 56 Übergangsregelungen | |
(1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. August 2001 die Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr der Festsetzung vorangegangenen Ernten, beginnend mit der Ernte 1990, festsetzen. (2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung des Hektarertrages hinsichtlich der maßgeblichen Flächen für die 1994 geernteten Weintrauben nach den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften. (3) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den Gesamthektarertrag übersteigende Menge, die aus vor 1994 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, nach den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden; dabei muss die Herstellung zulässiger Erzeugnisse am 31. August 1995 abgeschlossen sein. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die zuständigen Behörden in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Anwendung des Satzes 1 auch für die bis zum 31. Dezember 1994 geernteten Weintrauben genehmigen können. (4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den dort genannten Wert übersteigende Menge, die aus vor 2000 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, 1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert, 2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b. A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert oder 3. destilliert werden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden. (4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die vor dem 1. August 2000 angefallen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1. September 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden haben, können die nach Landesrecht zuständigen Behörden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind, bis längstens zum 31. Dezember 2009 ihre Weiterverwendung zulassen, sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. (6) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland hergestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perlwein, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. August 1995 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, als Qualitätslikörwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. auch bezeichnet werden, wenn ihnen keine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. (7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1. September 1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet worden sind, dürfen auch weiterhin in den Verkehr gebracht werden. (8) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Untersuchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Erzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960 (Beilage zum BAnz. Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt geändert am 8. September 1969 (Beilage zum BAnz. Nr. 171 vom 16. September 1969), gilt 1. soweit sie Erzeugnisse mit Ausnahme von Brennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmt ist und unter Angabe dieser Bestimmung in die Weinbuchführung oder die Begleitpapiere eingetragen ist, betrifft, als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 55, 2. für Weinbrand, Weinbrandverschnitt, Weindestillat, Brennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmt ist, weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und Fruchtsäfte als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 45 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung. (9) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine Ausführungsverordnung gelten für die in seinem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten schäumenden Getränke, bis sie durch anderweitige bundesrechtliche Regelungen ersetzt werden. (10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009 noch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem 1. August 2009 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden. (11) Werden Erzeugnisse erstmals an andere abgegeben, die aus Weintrauben, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein hergestellt sind, für deren Übernahme eine Abgabe nach § 43 Nr. 2 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes geltenden Fassung entrichtet worden ist, ist für die betreffende Menge keine Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 zu entrichten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (12) Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009 abweichend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterhin in den Verkehr gebracht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2656/al20030-0.htm