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Änderung § 17 Weingesetz vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Qualitätswein b. A. | |
(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen 1. das Herstellen eines Qualitätsweines b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes zulässig ist, 2. das Herabstufen eines Qualitätsweines b. A. auf der Erzeugerstufe vorgenommen werden darf. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht oder dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, | (Text neue Fassung) (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht oder dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, |
1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwendig sind, um eine optimale Qualität von Qualitätswein b. A. zu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart, Anschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei können sie Vorschriften über die Bewässerung von Rebflächen erlassen, 2. unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein b. A. und Prädikatswein; die natürlichen Mindestalkoholgehalte a) können für einzelne bestimmte Anbaugebiete oder Teile davon unterschiedlich festgesetzt werden, b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b. A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen; für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein b. A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden, c) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein b. A. nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 10,0 Volumenprozent liegen, d) sind bei Prädikatswein nach dem Prädikat abgestuft festzulegen, e) für Eiswein müssen mindestens dem im jeweiligen Anbaugebiet für das Prädikat Beerenauslese festgesetzten Mindestalkoholgehalt entsprechen. (4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverordnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitätswein b. A. geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera auf. |
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