Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22d Weingesetz vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22d Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 22d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 22d n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen hinsichtlich der Hektarerträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristischen Merkmale festzulegen, die von den Weinen zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gestellt wird, soweit dies

(Text alte Fassung)

1. der Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder

(Text neue Fassung)

1. der Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder

2. der Herstellung von Weinen mit gebietstypischem Charakter

dient.