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Änderung § 15 Weingesetz vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 Weingesetz, alle Änderungen durch Bekanntmachung WeinGNB am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung | |
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Steigerung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, 1. das Erhöhen des vorhandenen oder potenziellen natürlichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulassen, 2. das Süßen der Qualitätsweine zuzulassen und dabei den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, um wie viel Volumenprozent der Gesamtalkoholgehalt des gesüßten Erzeugnisses durch das Süßen erhöht werden darf, 3. vorbehaltlich der Nummern 4 und 5 die Voraussetzungen und Anforderungen an das Erhöhen des Alkoholgehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu anwendbaren Methoden, zu regeln, 4. eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes bedingte Volumenänderung eines Erzeugnisses zu begrenzen, | |
(Text alte Fassung) 5. für bestimmte Weine den zulässigen Gesamtalkoholgehalt festzulegen, der bei einer Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht überschritten werden darf. | (Text neue Fassung) 5. für bestimmte Weine den zulässigen Gesamtalkoholgehalt festzulegen, der bei einer Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht überschritten werden darf, |
6. (aufgehoben) 7. das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Alkoholgehalte festzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2656/al27157-0.htm