Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 Weingesetz vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 Weingesetz, alle Änderungen durch Bekanntmachung WeinGNB am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben


(1) Erzeugnisse mit Weinnamen, die nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2011 nicht mit der Angabe 'Geschützte Ursprungsbezeichnung' oder 'Geschützte geografische Angabe' gekennzeichnet werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erlassen über

(Text alte Fassung)

1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, sowie die Angabe von natürlichen oder technischen Produktionsbedingungen, geographischen Bezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse,

(Text neue Fassung)

1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, sowie die Angabe von natürlichen oder technischen Produktionsbedingungen, geografischen Bezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse,

2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen und Angaben zulässig sind,

3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen und Angaben,

4. die Verwendung bestimmter Behältnisformen für bestimmte Erzeugnisse.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers zu regeln,

1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eignung erlaubt oder erforderlich sind,

2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse aufweisen müssen,

3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben verwandt werden dürfen,

4. dass und in welcher Art und Weise Zusätze und Behandlungsverfahren kenntlich zu machen sind,

5. in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, und durch welche die Überwachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden müssen,

6. dass und in welcher Art und Weise Angaben nach Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind, wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht werden.

(4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Auszeichnungen anzuerkennen,

2. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art oder besondere Farbe des Erzeugnisses zu regeln.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu regeln, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen,

2. die Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- oder Kontrollverfahrens ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Stellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),

3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.