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Änderung § 42 Weingesetz vom 15.10.2014
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§ 42 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung | § 42 n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Aufsicht | |
(Text alte Fassung) (1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. (2) Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen. | (Text neue Fassung) (1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. (2) Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen. |
(3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer sind befugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. (4) Kommt der Deutsche Weinfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2656/al45265-0.htm