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Änderung § 22f Weingesetz vom 15.10.2014
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§ 22f a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung | § 22f n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586 |
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(Text alte Fassung) § 22f (neu) | (Text neue Fassung)§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe |
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse zu erlassen. |
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