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Änderung § 7a Weingesetz vom 01.01.2016

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§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207

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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Genehmigungsfähigkeit


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Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.