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Änderung § 7d Weingesetz vom 01.01.2016

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§ 7d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 7d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen


vorherige Änderung

 


(1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 etwas anderes gilt.

(2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)