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Änderung § 8c Weingesetz vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8c Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 9. WeinGÄndG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 8c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8c Klassifizierung von Rebsorten


(Text neue Fassung)

§ 8c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten fest.

(2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln.



 
(heute geltende Fassung) 

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