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Änderung § 7d Weingesetz vom 04.07.2017
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§ 7d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung | § 7d n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 etwas anderes gilt. | (Text neue Fassung) (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt. |
(2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. |
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