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Änderung § 3a Weingesetz vom 24.05.2007
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§ 3a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 3a n.F. (neue Fassung) in der am 24.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a Ausschluss der elektronischen Form | |
(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese in den genannten Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich zugelassen wird. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Zulassung der elektronischen Form bei der Durchführung des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erlassen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Zulassung der elektronischen Form bei der Durchführung des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erlassen. |
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