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Änderung § 50 Weingesetz vom 24.05.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 3. WeinGÄndG am 24. Mai 2007 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 50 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 50 n.F. (neue Fassung) in der am 24.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 49 bezeichneten Handlungen begeht. (1a) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost und Wein in einer Menge an andere abgibt, verwendet oder verwertet, die den Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes übersteigt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die dort genannte Menge nicht rechtzeitig destilliert, 2. der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, | |
(Text alte Fassung) 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ein Wiederbepflanzungsrecht überträgt, 4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8b, § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | (Text neue Fassung) 3. entgegen § 6 Abs. 2 ein Wiederbepflanzungsrecht überträgt, 4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5 Satz 1, § 8b, § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
6. entgegen § 18 Abs. 3 eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 7. entgegen § 24 Abs. 1 ein Erzeugnis mit nicht zugelassenen Angaben in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, 8. entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Erzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht, 9. entgegen § 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht, 10. entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt oder bezieht, 10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet, eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder 12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 als Straftat geahndet werden kann, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. |
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