interne Verweise§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023) ... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
§ 10 WeinG Übermenge (vom 20.12.2012) ... Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost, Jungwein oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden ...
§ 11 WeinG Destillation (vom 20.12.2012) ... Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost, Jungwein oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden ...
§ 12 WeinG Ermächtigungen (vom 15.10.2014) ... als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und haben dabei vorzuschreiben, dass ... näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 regeln, insbesondere das Verfahren zur Feststellung der Mengen, die an andere abgegeben, ... Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 zu ...
§ 49 WeinG Strafvorschriften (vom 10.08.2021) ... 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Weintrauben, ...
Zitat in folgenden NormenWein-Überwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1136
Artikel 1 6. WeinGÄndG ... wird nach der § 9 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten ... oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost". 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder ... 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten ... der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden ... der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden ... 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt. b) Die § 9a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 9a Abgabe, Verwendung oder ... b) Die § 9a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten ... b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." ersetzt. 8. § 9a wird wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: „§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten ...
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