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Synopse aller Änderungen des Weingesetz am 23.07.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2015 durch Artikel 1 des 9. WeinGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WeinG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Weinanbaugebiet
    § 3a Elektronische Kommunikation
    § 3b Stützungsprogramm
    § 3c Sachverständigenausschuss
2. Abschnitt Anbauregeln
    § 4 Rebanlagen
    § 5 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen
    § 6 Wiederbepflanzungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
    § 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung
    § 8 Unzulässige Anpflanzungen
    § 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
    § 8b (aufgehoben)
    § 8c Klassifizierung von Rebsorten
    § 9 Hektarertrag
    § 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost
    § 10 Übermenge
    § 11 Destillation
    § 12 Ermächtigungen
3. Abschnitt Verarbeitung
    § 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
    § 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
    § 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung
    § 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten
4. Abschnitt Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein
    § 16a Produktspezifikationen
    § 17 Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine
    § 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine
    § 21 Ermächtigungen
    § 22 Landwein
    § 22a Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen
5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
    § 22b Schutz geografischer Bezeichnungen
    § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
    § 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
    § 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
    § 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe
    § 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten
    § 23a (aufgehoben)
    § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben
    § 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
    § 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung
    § 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung
6. Abschnitt Überwachung
    § 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
    § 28 Besondere Verkehrsverbote
    § 29 Weinbuchführung
    § 30 Begleitpapiere
    § 31 Allgemeine Überwachung
    § 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
    § 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen
    § 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei
7. Abschnitt Einfuhr
    § 35 Einfuhr
    § 36 Überwachung bei der Einfuhr
8. Abschnitt Absatzförderung
    § 37 Deutscher Weinfonds
    § 38 Vorstand
    § 39 Aufsichtsrat
    § 40 Verwaltungsrat
    § 41 Satzung
    § 42 Aufsicht
    § 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
    § 44 Erhebung der Abgabe
    § 45 Wirtschaftsplan
    § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
    § 47 Unterrichtung und Abstimmung
9. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 48 Strafvorschriften
    § 49 Strafvorschriften
    § 50 Bußgeldvorschriften
    § 51 Ermächtigungen
    § 52 Einziehung
10. Abschnitt Verbraucherinformation
    § 52a Verbraucherinformation
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
    § 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts
    § 54 Übertragung von Ermächtigungen
    § 55 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 56 Übergangsregelungen
    § 57 Fortbestehen anderer Vorschriften
    § 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte


vorherige Änderung

 


(1) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können ab dem 15. September 2015 und bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Antragstellern genehmigt werden kann, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

(3) Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Oktober desselben Jahres über Anzahl und Fläche der nach Absatz 1 genehmigten Anträge des Vorjahres.