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Zitierungen von § 52b Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52b WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Krisendestillationsverordnung (KDV)
V. v. 29.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 267; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Sonstige
Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren
V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 3 2. AgrarMRÄndG Änderung des Weingesetzes
... angefügt. b) Nach der § 52a betreffenden Zeile wird folgende § 52b betreffende Zeile eingefügt: „§ 52b Destillation in ... Zeile wird folgende § 52b betreffende Zeile eingefügt: „§ 52b Destillation in Krisenfällen". 2. In der Bezeichnung des 10. Abschnitts ... und Landwirtschaft" eingefügt. 4. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt: „§ 52b Destillation in Krisenfällen (1) ... 4. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt: „§ 52b Destillation in Krisenfällen (1) Das Bundesministerium für Ernährung ...
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