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Synopse aller Änderungen des Weingesetz am 01.10.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2017 durch Artikel 9 des StrlSchGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WeinG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Weinanbaugebiet § 3a Elektronische Kommunikation § 3b Stützungsprogramm § 3c Sachverständigenausschuss 2. Abschnitt Anbauregeln § 4 Rebanlagen § 5 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen § 6 Wiederbepflanzungen § 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte § 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen § 7a Genehmigungsfähigkeit § 7b Festlegung von Prioritätskriterien § 7c Zuständigkeit und Verfahren § 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen § 8 Klassifizierung von Rebsorten § 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials § 8b (aufgehoben) § 8c (aufgehoben) § 9 Hektarertrag § 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost § 10 Übermenge § 11 Destillation § 12 Ermächtigungen 3. Abschnitt Verarbeitung § 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe § 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen § 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung § 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten 4. Abschnitt Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein § 16a Produktspezifikationen § 17 Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. § 18 (aufgehoben) § 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine § 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine § 21 Ermächtigungen § 22 Landwein § 22a Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen 5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung § 22b Schutz geografischer Bezeichnungen § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 § 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe § 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 § 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe § 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen § 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten § 23a (aufgehoben) § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben § 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein § 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung § 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung |
6. Abschnitt Überwachung § 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse § 28 Besondere Verkehrsverbote § 29 Weinbuchführung § 30 Begleitpapiere § 31 Allgemeine Überwachung § 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben § 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen § 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei 7. Abschnitt Einfuhr § 35 Einfuhr § 36 Überwachung bei der Einfuhr 8. Abschnitt Absatzförderung § 37 Deutscher Weinfonds § 38 Vorstand § 39 Aufsichtsrat § 40 Verwaltungsrat § 41 Satzung § 42 Aufsicht § 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds § 44 Erhebung der Abgabe § 45 Wirtschaftsplan § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung § 47 Unterrichtung und Abstimmung 9. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 48 Strafvorschriften § 49 Strafvorschriften § 50 Bußgeldvorschriften § 51 Ermächtigungen § 52 Einziehung 10. Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen § 52a Verbraucherinformation § 52b Destillation in Krisenfällen 11. Abschnitt Schlussbestimmungen § 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts § 54 Übertragung von Ermächtigungen § 55 Verkündung von Rechtsverordnungen § 56 Übergangsregelungen § 57 Fortbestehen anderer Vorschriften § 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften | |
§ 26a (neu) | § 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung |
Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend. | |
§ 49 Strafvorschriften | |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer |
1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein oder Wein in einer anderen als der dort genannten Menge an andere abgibt, verwendet oder verwertet, 1a. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine gesonderte Berechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 den dort genannten Alkohol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet, 3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder 3 Nr. 4, § 15 Nummer 4 oder 5, § 16 Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt, 4. entgegen § 25 Abs. 1 ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, 5. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeugnis zu sein oder eine Vormischung für ein solches Getränk, verarbeitet, in den Verkehr bringt oder einführt, 6. entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder 7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. | |
§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechend. | 2 § 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 8, 9 und 10 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend. |
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