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§ 6 - Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)

V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren



(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor,

2.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 10 Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor,

b)
Besoldungsgruppe A 11 Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann,

c)
Besoldungsgruppe A 12 Bundesbahnamtsrätin/Bundesbahnamtsrat,

d)
Besoldungsgruppe A 13 Bundesbahnoberamtsrätin/Bundesbahnoberamtsrat.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Führungs- und Leitungsaufgaben und

2.
Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

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Zitierungen von § 6 ELV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ELV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ELV Laufbahnen, Ämter
... Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als gleichwertig. (2) Den ...