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§ 9 - Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)

V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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§ 9 Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre



(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Technische Bundesbahnsekretärin/Technischer Bundesbahnsekretär,

2.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 7 Technische Bundesbahnobersekretärin/Technischer Bundesbahnobersekretär,

b)
Besoldungsgruppe A 8 Technische Bundesbahnhauptsekretärin/Technischer Bundesbahnhauptsekretär,

c)
Besoldungsgruppe A 9 Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.

(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Vermessungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von Plänen,

2.
Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von Geräten, Werkzeugen und Material und

3.
Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.

(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.



 

Zitierungen von § 9 ELV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ELV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ELV Laufbahnen, Ämter
... Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als gleichwertig. (2) Den ...